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Die Satzung der Tierhilfe Seesen

 

Der Verein wurde am 19.11.2007 ins Vereinsregister auf dem Registerblatt VR 200301 eingetragen und dient ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO und gehört zu den in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.


Satzung der Tierhilfe Seesen und Umgebung e.V. beschlossen auf der Gründungsversammlung am 08.06.2007 in Seesen mit Änderung vom 27.08.2009.

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen "Tierhilfe Seesen und Umgebung e.V."

  • Er hat seinen Sitz in Seesen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • Der Gerichtsstand ist Seesen.

§ 2 - Ziele und Aufgaben des Vereins

Ziel des Vereins ist es, regional und überregional Tierschutzarbeit unter Einhaltung des deutschen Tierschutzgesetzes zu leisten.

Seine Ziele erreicht der Verein insbesondere durch:

  • Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens.

  • Aufklärung, Belehrung über Tierschutzprobleme.

  • Förderung des Verständnisses der Öffentlichkeit für das Wesen und Wohlergehen der Tiere.

  • Verhütung von Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch.

  • Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen.

Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

  • Herausgabe und Verbreitung von Publikationen.

  • Aufklärung der Tierhalter und Bevölkerung durch die Presse.

  • Errichtung und Unterhaltung eines Tierheims.

  • Verbreitung des Tierschutzgedankens bei der Jugend und Förderung der Jugendtierschutzarbeit.

  • Hilfeleistung und Unterbringung von in Not geratenen Tieren.

  • Kastrationsaktionen verwilderter Hauskatzen unter Berücksichtigung des Fundrechts.

  • Aufzucht von Tierwaisenkinder.

  • Einrichtung von betreuten Futterstellen für verwilderte Katzen.

  • Spendenaufrufe und Sammlungen zu Gunsten in Not geratener Tiere und deren Versorgung und Unterbringung.

  • Förderung der Resozialisierung von verhaltensauffälligen und behinderten Tieren.

  • Zusammenarbeit mit regionale und überregionale Tierschutzorganisationen, die als gemeinnützig anerkannt sind oder ähnliche Institutionen mit gleichen Zielen.

  • Zusammenarbeit mit Behörden und der Justiz.

  • Sonstige Maßnahmen und Veranstaltungen, die dem Tierschutz dienen.

Die Tätigkeit des Vereines erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auf die gesamte, in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt.

§ 3 - Steuerbegünstigung

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 - Mitgliedschaft

  • Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele und Aufgaben des Vereins unterstützen.

  • Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und Zahlung eines jährlichen Mitgliedbeitrages.

  • Wer Mitglied wird, erkennt die Satzung und Beschlüsse des Vereins als für sich verbindlich an.

  • Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch den Tod.

  • Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.

  • Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt, gegen das Tierschutzgesetz verstößt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

  • Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.

§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.

  • Der Jahresmindestbeitrag beträgt Euro 30,00.

  • Die Zahlung des Mitgliedsbeitrags ist im ersten Quartal des Kalenderjahres fällig.

  • Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.

  • Der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages.

  • Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

  • Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest. Für jugendliche Mitglieder und Familien kann ein ermäßigter Beitrag festgesetzt werden.

  • Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Hierfür ist der Vorstand zuständig.

  • Die Mitglieder haben das Recht auf Besuch von Veranstaltungen und Einrichtungen des Vereins unter den hierfür erlassenen Bedingungen.

§ 6 - Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Mitgliederversammlung

  • Vorstand

§ 7 - Mitgliederversammlung

  • Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.

  • Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

    1. Wahl und Abwahl des Vorstandes

    2. Wahl der Mitglieder weiterer Gremien

    3. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit

    4. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans

    5. Beschlussfassung über den Jahresabschluss

    6. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes

    7. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

    8. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist

    9. Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand

    10. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins

    11. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

  • Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.

  • Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf, oder wenn ein Viertel der ordentlichen Mitglieder diese unter Angabe der Gründe beantragt, statt.

  • Die Einberufung von Mitgliederversammlungen hat spätestens vier Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen. In Eilfällen kann auf 21 Tage abgekürzt werden. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens 14 Tage vorher, in Eilfällen spätestens 7 Tage vorher, dem Vorstand  zuzuleiten. Für den fristgemäßen Eingang eines Antrages ist das Datum des Poststempels maßgebend.

  • Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.

  • Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll hat neben Ort, Datum, Name des Versammlungsleiters, Name des Schriftführers, Zahl der erschienenen Mitglieder, Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung, Tagesordnung, Abstimmungsergebnis und Abstimmungsort auch eventuelle Widersprüche gegen gefasste Beschlüsse zu enthalten. Ein Antrag, der eine Satzungsänderung betrifft, ist wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.

  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  • Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.

  • Das Stimmrecht kann durch eine schriftliche Erklärung übertragen werden.

  • Die Wahlen zum Vorstand erfolgen geheim.

  • Sonstige Abstimmungen können auf Antrag der Mehrheit der abstimmungsberechtigten Mitglieder geheim erfolgen.

§ 8 - Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und Schriftführer. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind alleinvertretungsberechtigt.

  • Zum erweiterten Vorstand gehören wenigstens drei Beisitzer.

  • Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

  • Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

  • Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§ 9 – Aufgaben und Befugnisse des Vorstands

  • Der Vorstand erledigt alle Rechtsgeschäfte und Angelegenheiten des Vereins im Rahmen der Satzung, der Geschäftsordnung und dem Tierschutzgesetz, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.

  • Der Schatzmeister führt ordnungsgemäß die laufenden Geldgeschäfte.

  • Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.

  • Eine Vorstandssitzung muss binnen 7 Tagen einberufen werden, wenn mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes oder die Kassenprüfer einen schriftlichen Antrag stellen.

  • Die Vorstandssitzungen sind vom Schriftführer zu protokollieren, und das Protokoll ist von allen Teilnehmern zu unterzeichnen.

  • Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

  • Zur Durchführung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Beauftragte berufen und entlassen. Die Beauftragten unterstehen der Aufsicht und der Weisungsbefugnis des Vorstandes im Sinne § 8 Absatz 1 der Satzung.

§ 10 - Kassenprüfer

  • Die auf der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand angehören, noch zu deren Beauftragten.

  • Die zwei Kassenprüfer haben die Pflicht jährlich mindestens eine ordentliche Prüfung vorzunehmen und das Ergebnis dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Auf der Jahreshauptversammlung ist das Prüfungsergebnis mündlich vorzutragen.

§ 11 - Satzungsänderungen und Auflösung

  • Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

  • Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

  • Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an den Deutschen Tierschutzbund e.V., und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.

Seesen, 08.06.2007


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Stand: Sonntag, 27. November 2011

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