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Die Satzung
der Tierhilfe Seesen
Der Verein wurde am 19.11.2007 ins
Vereinsregister auf dem Registerblatt VR 200301 eingetragen und dient
ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 ff.
AO und gehört zu den in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bezeichneten Körperschaften,
Personenvereinigungen und Vermögensmassen.
Satzung der Tierhilfe Seesen und Umgebung e.V.
beschlossen auf der Gründungsversammlung am 08.06.2007 in Seesen mit Änderung
vom 27.08.2009.
§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen
"Tierhilfe Seesen und Umgebung e.V."
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Er hat seinen Sitz in Seesen und
soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
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Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
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Der Gerichtsstand ist Seesen.
§ 2 - Ziele und Aufgaben des Vereins
Ziel des Vereins
ist es, regional und überregional Tierschutzarbeit unter Einhaltung des
deutschen Tierschutzgesetzes zu leisten.
Seine Ziele
erreicht der Verein insbesondere durch:
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Vertretung und Förderung des
Tierschutzgedankens.
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Aufklärung, Belehrung über
Tierschutzprobleme.
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Förderung des Verständnisses der
Öffentlichkeit für das Wesen und Wohlergehen der Tiere.
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Verhütung von Tierquälerei oder
Tiermisshandlung und Tiermissbrauch.
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Veranlassung der strafrechtlichen
Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der auf seiner
Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen.
Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht
durch:
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Herausgabe und Verbreitung von
Publikationen.
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Aufklärung der Tierhalter und
Bevölkerung durch die Presse.
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Errichtung und Unterhaltung eines
Tierheims.
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Verbreitung des
Tierschutzgedankens bei der Jugend und Förderung der Jugendtierschutzarbeit.
-
Hilfeleistung und Unterbringung
von in Not geratenen Tieren.
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Kastrationsaktionen verwilderter
Hauskatzen unter Berücksichtigung des Fundrechts.
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Aufzucht von Tierwaisenkinder.
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Einrichtung von betreuten
Futterstellen für verwilderte Katzen.
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Spendenaufrufe und Sammlungen zu
Gunsten in Not geratener Tiere und deren Versorgung und Unterbringung.
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Förderung der Resozialisierung
von verhaltensauffälligen und behinderten Tieren.
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Zusammenarbeit mit regionale und
überregionale Tierschutzorganisationen, die als gemeinnützig anerkannt sind
oder ähnliche Institutionen mit gleichen Zielen.
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Zusammenarbeit mit Behörden und
der Justiz.
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Sonstige Maßnahmen und
Veranstaltungen, die dem Tierschutz dienen.
Die Tätigkeit des Vereines erstreckt sich nicht
allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auf die gesamte, in Freiheit
lebende Tierwelt in unserer Umwelt.
§ 3 - Steuerbegünstigung
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Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer
Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben
bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person
darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 - Mitgliedschaft
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Mitglieder können alle
natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele und Aufgaben des
Vereins unterstützen.
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Die Mitgliedschaft wird erworben
durch schriftliche Beitrittserklärung und Zahlung eines jährlichen
Mitgliedbeitrages.
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Wer Mitglied wird, erkennt die
Satzung und Beschlüsse des Vereins als für sich verbindlich an.
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Die Mitgliedschaft endet durch
freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch den Tod.
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Der Austritt eines Mitgliedes
erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist
von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.
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Ein Mitglied kann durch Beschluss
des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider
handelt, gegen das Tierschutzgesetz verstößt oder seinen Verpflichtungen
gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied
die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied
ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
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Ein Mitglied kann ausgeschlossen
werden, wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise
trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Die Mitgliederversammlung erlässt
eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
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Der Jahresmindestbeitrag beträgt
Euro 30,00.
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Die Zahlung des Mitgliedsbeitrags
ist im ersten Quartal des Kalenderjahres fällig.
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Der Ausschluss eines Mitgliedes
entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen
Jahresbeitrages.
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Ehrenmitglieder sind von der
Beitragspflicht befreit.
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Die Höhe des Jahresbeitrages von
juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im
Einvernehmen mit diesen fest. Für jugendliche Mitglieder und Familien kann ein
ermäßigter Beitrag festgesetzt werden.
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Mitgliedern, die unverschuldet in
Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage
teilweise oder ganz erlassen werden. Hierfür ist der Vorstand zuständig.
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Die Mitglieder haben das Recht
auf Besuch von Veranstaltungen und Einrichtungen des Vereins unter den hierfür
erlassenen Bedingungen.
§ 6 - Organe des Vereins
Die Organe des
Vereins sind:
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Mitgliederversammlung
-
Vorstand
§ 7 - Mitgliederversammlung
-
Oberstes Organ ist die
Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden
geleitet.
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Die Mitgliederversammlung stellt
die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören
insbesondere:
-
Wahl und Abwahl des Vorstandes
-
Wahl der Mitglieder weiterer
Gremien
-
Beratung über den Stand und die
Planung der Arbeit
-
Genehmigung des vom Vorstand
vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
-
Beschlussfassung über den
Jahresabschluss
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Entgegennahme des
Geschäftsberichtes des Vorstandes
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Beschlussfassung über die
Entlastung des Vorstandes
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Erlass der Beitragsordnung, die
nicht Bestandteil der Satzung ist
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Erlass einer Geschäftsordnung
für den Vorstand
-
Beschlussfassung über die
Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
-
Beschlussfassung über
Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
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Zur Mitgliederversammlung wird
vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens
vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich
ist, in der Regel einmal im Jahr.
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Außerordentliche
Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf, oder wenn ein Viertel der
ordentlichen Mitglieder diese unter Angabe der Gründe beantragt, statt.
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Die Einberufung von
Mitgliederversammlungen hat spätestens vier Wochen vorher unter Mitteilung der
Tagesordnung schriftlich zu erfolgen. In Eilfällen kann auf 21 Tage abgekürzt
werden. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens 14 Tage vorher,
in Eilfällen spätestens 7 Tage vorher, dem Vorstand zuzuleiten. Für den
fristgemäßen Eingang eines Antrages ist das Datum des Poststempels maßgebend.
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Die ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.
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Über den Ablauf der
Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom
Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll
hat neben Ort, Datum, Name des Versammlungsleiters, Name des Schriftführers,
Zahl der erschienenen Mitglieder, Feststellung der satzungsgemäßen
Einberufung, Tagesordnung, Abstimmungsergebnis und Abstimmungsort auch
eventuelle Widersprüche gegen gefasste Beschlüsse zu enthalten. Ein Antrag,
der eine Satzungsänderung betrifft, ist wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.
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Die Mitgliederversammlung ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
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Die Beschlussfassung erfolgt
durch einfache Stimmenmehrheit.
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Das Stimmrecht kann durch eine
schriftliche Erklärung übertragen werden.
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Die Wahlen zum Vorstand erfolgen
geheim.
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Sonstige Abstimmungen können auf
Antrag der Mehrheit der abstimmungsberechtigten Mitglieder geheim erfolgen.
§ 8 - Vorstand
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Der Vorstand besteht aus dem 1.
Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und Schriftführer. Sie
bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes sind alleinvertretungsberechtigt.
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Zum erweiterten Vorstand gehören
wenigstens drei Beisitzer.
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Die Amtszeit der
Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen
Vorstandes im Amt.
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Die Beschlüsse sind schriftlich
zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
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Die Vorstandsmitglieder sind
ehrenamtlich tätig.
§ 9 – Aufgaben und Befugnisse des Vorstands
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Der Vorstand erledigt alle
Rechtsgeschäfte und Angelegenheiten des Vereins im Rahmen der Satzung, der
Geschäftsordnung und dem Tierschutzgesetz, soweit nicht die
Mitgliederversammlung zuständig ist.
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Der Schatzmeister führt
ordnungsgemäß die laufenden Geldgeschäfte.
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Der Vorstand soll in der Regel
monatlich tagen.
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Eine Vorstandssitzung muss binnen
7 Tagen einberufen werden, wenn mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes oder
die Kassenprüfer einen schriftlichen Antrag stellen.
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Die Vorstandssitzungen sind vom
Schriftführer zu protokollieren, und das Protokoll ist von allen Teilnehmern
zu unterzeichnen.
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Beschlüsse des Vorstandes werden
mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei
Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
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Zur Durchführung bestimmter
Aufgaben kann der Vorstand Beauftragte berufen und entlassen. Die Beauftragten
unterstehen der Aufsicht und der Weisungsbefugnis des Vorstandes im Sinne § 8
Absatz 1 der Satzung.
§ 10 - Kassenprüfer
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Die auf der Mitgliederversammlung
zu wählenden Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand angehören, noch zu deren
Beauftragten.
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Die zwei Kassenprüfer haben die
Pflicht jährlich mindestens eine ordentliche Prüfung vorzunehmen und das
Ergebnis dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Auf der Jahreshauptversammlung
ist das Prüfungsergebnis mündlich vorzutragen.
§ 11 - Satzungsänderungen und Auflösung
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Über Satzungsänderungen, die
Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die
Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und
zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen
Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die
Beschlussfassung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten
erforderlich.
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Änderungen oder Ergänzungen der
Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt
vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner
Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern
spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
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Bei Auflösung, bei Entziehung der
Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
fällt das gesamte Vermögen an den Deutschen Tierschutzbund e.V., und zwar mit
der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben
ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.
Seesen,
08.06.2007
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