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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Tierpension

 

§ 1 – Terminvereinbarung

Ein Termin gilt erst dann als verbindlich vereinbart, wenn spätestens 21 Tage vor Pensionsantritt eine Anzahlung von 50 % des Gesamtbetrags geleistet wurde. Die Anzahlung kann bar entrichtet werden oder per Überweisung erfolgen. Sollte der Termin nicht wahrgenommen werden, so ist eine Rückerstattung der Anzahlung nicht möglich. Diese wird als Ausfallentschädigung, die 90 % des gesamten Pensionsentgeltes ohne Endreinigungsgebühr beträgt, angerechnet.

§ 2 – Annahme

Für die Annahme eines Pensionstieres muss grundsätzlich ein gültiger Impfschutz (Grundimmunisierung und Boosterimpfung) vorhanden sein (Nachweis durch Impfpass oder tierärztliche Bescheinigung). Die letzte Impfung darf nicht länger als 12 Monate zurückliegen. Das Tier muss auch vorsorglich gegen Endo- und Ektoparasiten behandelt sein. Hunde müssen zusätzlich mit einem Transponder (Mikrochip) versehen, registriert und selbstverständlich versichert sein.

Folgende Impfungen sind einzuhalten:

Hund

Katze

Staupe, Hepatitis, Leptospirose, Parvovirose, Tollwut; evtl. Zwingerhusten, Boreliose

Katzenseuche, Katzenschnupfen; evtl. Tollwut, Leukose und FIP

§ 3 – Auskunftspflicht und Vorsorge

Der Tiereigentümer hat vor Pensionsbeginn Auskunft über evtl. Krankheiten oder Risiken zu geben und entsprechende Vorsorge zu treffen. Notwendige Medikamente sind in erforderlicher Menge mit exakter Dosieranleitung vom Tiereigentümer bereitzustellen. Hunde müssen mit schmerzfreien, passgerechten Halsbändern versehen sein, die für die Dauer der Pension getragen werden. Katzenhalsbänder sind zu entfernen oder müssen mit einem Gummizug versehen sein um Gefahren zu vermeiden.

§ 4 – Annahmeverweigerung

Bei einem Tier, das nicht über einen gültigen Impfschutz verfügt, erkrankt ist oder Auffälligkeiten zeigt, kann die Annahme verweigert werden. Der Tiereigentümer muss in diesem Fall eine Ausfallentschädigung in Höhe von 90% auf die Gesamtpensionsdauer (ohne Endreinigung) leisten. Im Ausnahmefall kann jedoch nach Absprache eine notwendige Impfung oder weiterführende Behandlung auf Kosten des Tiereigentümers während des Pensionsaufenthalts durchgeführt werden. Zusätzliche Kosten für die Unterbringung in einer Quarantänestation sind ebenfalls vom Tiereigentümer zu tragen.

§ 5 – Sorgfaltspflicht

Silvia Quittkat verpflichtet sich für die Pensionszeit das Tier nach geltendem Tierschutzgesetz unterzubringen und zu versorgen. Sollte ein Tier in der Zimmerhaltung ruhestörenden Lärm, Probleme (Angriff, Beißattacke) oder Schäden verursachen, kann das Tier anderweitig auf Kosten des Tiereigentümers untergebracht werden.

§ 6 – Erkrankung während des Aufenthalts

Ein Tier, das während des Pensionsaufenthalts erkrankt oder unter starken psychischen Störungen leidet wird nach vorheriger Rücksprache, wenn diese möglich ist, einem Tierarzt vorgestellt und bei Bedarf behandelt. Geht von dem Tier eine Infektionsgefahr aus, so dass andere Tiere gefährdet sind oder das Pensionstier in eine lebensbedrohlichen Lage gerät, ist der Eigentümer zur sofortigen Abholung verpflichtet. Die damit verbundenen Kosten, auch der evtl. zusätzlich infizierten Tiere, trägt der Tiereigentümer. Das Tierarzthonorar zzgl. evtl. Transport- oder Quarantänekosten sind spätestens bei Abholung des Tieres zu zahlen und werden separat im Pensionsvertrag aufgeführt.

§ 7 – Haftung

Der Tiereigentümer haftet für sämtliche Schäden die sein Tier während des Pensionsaufenthalts verursacht. Sollte eine Tierhalterhaftpflicht-/Tierhüterversicherung bestehen, so ist diese unverzüglich vom Schadensfall zu unterrichten. Haftungsansprüche gegenüber der Tierpension können nur im Rahmen einer nachweislich grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Handlung geltend gemacht werden. Ebenso führt ein ungewollter Deckakt nicht zur Haftung der Tierpension, wenn der Eigentümer sein Einverständnis zur Gruppenhaltung bzw. Gruppenauslauf erklärt hat.

§ 9 – Pfandrecht / Veräußerung

Wird ein Tier nicht zum vereinbarten Termin abgeholt, kann es sofort anderweitig untergebracht oder nach 7 Tagen veräußert werden. Für eine anderweitige Unterbringung kommt der Tiereigentümer in vollem Umfang auf. Evtl. können die Unterbringungskosten höher als das vereinbarte Pensionsentgelt sein. Der Erlös aus einer Veräußerung wird mit dem Pensionsentgelt bis zur Übereignung zzgl. Vermittlungskosten verrechnet. Bei Nicht- oder Teilzahlung des Pensionsentgelts ist Silvia Quittkat berechtigt das Tier bis zur vollständigen Zahlung des offenen Betrages einzubehalten bzw. zu veräußern. Die daraus resultieren Mehrkosten sind vom Tiereigentümer zu tragen.

§ 10 – Salvatoresche Klausel

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen dadurch nicht berührt. Die Beteiligten haben die unwirksame Klausel durch eine wirtschaftlich gleichwertige wirksame Bestimmung zu ersetzen.

§ 11 – Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist Seesen.

 

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Keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität.
Tierisches und Notfelle an: Tierhilfe
Fragen und Kommentare zur Homepage an: Webmaster
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Stand: Montag, 02. Januar 2012